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REISEBEDINGUNGEN

1.  Die Akzeptanz.

Die Buchung einer Pauschalreise durch den Reisenden setzt die vollständige Annahme der vorliegenden allgemeinen Bedingungen voraus, die in alle Verträge aufgenommen werden und eine der genannten Reisen zum Gegenstand haben, die Teil dieser und für beide Parteien verbindlich sind.

2.  Den Geltungsbereich.

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Pauschalreisen, die von RIDERS IN SPAIN TOURS (von nun an RIS) organisiert werden, unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses.

3.  Rechtliches Regime.

Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen den Bestimmungen von Buch IV des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 vom 16. November 2007, das den revidierten Text des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern sowie andere ergänzende Gesetze und andere geltende Bestimmungen genehmigt.

4.  Daten des Veranstalters.

Die Organisation der Pauschalreise wurde von RIDERS IN SPAIN, C.I.F. B-86745171, mit Sitz in C/ Piamonte 15, 2º D, 28004 MADRID, Lizenztitel CIGMA 2937, durchgeführt.

5.  Vertragabschluss der Pauschalreise.

RIS hat dem Reisenden ein bedingtes Angebot in Form einer Broschüre oder eines Kostenvoranschlags unterbreitet, entweder per Hand oder auf einem dauerhaften Datenträger.
RIS stellt dem Reisenden einen Link zu einem elektronischen Formular zur Verfügung, das mit den für die Reservierung notwendigen Informationen ausgefüllt wird.
RIS sendet eine E-Mail mit den vom Reisenden angegebenen Informationen zur Überprüfung , den kommerziellen Informationen und den Allgemeinen Bedingungen. Sobald die Informationen bestätigt sind, muss der Reisende den Antrag und die Allgemeinen Bedingungen unterschreiben und an RIS zurücksenden. RIS bearbeitet keine Reservierung für ein Formular, das nicht vollständig ausgefüllt und vom Reisenden unterschrieben wurde.
Sobald RIS bestätigt hat, dass die Reise durchgeführt wird, wenn die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, sendet RIS den Dienstleistungsvertrag zur Unterschrift und die erste Zahlung von 30 % des Betrags der Reise wird angefordert. Der Reisende muss den unterzeichneten Vertrag mit dem Bankbeleg der ersten Zahlung senden.
Nach der Bestätigung des Reisenden trifft der Veranstalter die notwendigen Vorkehrungen, um von jedem Anbieter die Bestätigung der gewünschten Reiseleistungen zu erhalten.

6.  Preis.

Die Preise sind im zugeschnittenen Standardinformationsblatt mit wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung angegeben, das zum Zeitpunkt der Registrierung vorgelegt wird.

6.1. Der Preis der Pauschalreise beinhaltet das, was im Pauschalreisevertrag aufgeführt ist. Dieser wird dem Reisenden zur Verfügung gestellt.

6.2. Im Preis der kombinierten Reise sind nicht enthalten: 1. Visa, Ein- und Ausreisegebühren, Touristengebühren oder Ähnliches. Extras“ wie Kaffee, Wein, Spirituosen, Mineralwasser, spezielle Diäten auch bei Voll- oder Halbpension, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, 4.Waschen und Bügeln von Kleidung 5.Optionale Hoteldienstleistungen und 6. Im Allgemeinen jede andere Dienstleistung, die nicht ausdrücklich im Pauschalreisevertrag enthalten ist. 7. Ausflüge oder freiwillige Besichtigungen: Im Falle von Ausflügen oder freiwiligen Besichtigungen, die nicht ursprünglich vertraglich vereinbart wurden, ist zu beachten, dass sie nicht Teil des Pauschalvertrags sind. Ihre Aufnahme in die Broschüre, das technische Datenblatt oder das Angebot dient der Information“. Darüber hinaus werden diese Ausflüge dem Verbraucher mit ihren spezifischen Bedingungen und dem endgültigen Preis unabhängig angeboten, und die mögliche Durchführung der Ausflüge wird erst zum Zeitpunkt der Beauftragung am Zielort garantiert. 8. Trinkgeld: Trinkgelder sind nicht im Pauschalreisepreis enthalten. Der Reisende wird darüber informiert, dass aufgrund der Sitten und Gebräuche an bestimmten Reisezielen das Trinkgeld praktisch obligatorisch wird.

6.3. Preisüberprüfung:

Der Preis der Pauschalreise wurde auf der Grundlage der Wechselkurse, des aus den Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen abgeleiteten Preises für die Personenbeförderung, der Steuern und Gebühren, einschließlich der touristischen Lande- und Ein- und Ausschiffungsgebühren, Steuern und Zuschläge in Häfen und Flughäfen, berechnet, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots galten. Jede Änderung des Preises der oben genannten Elemente kann dazu führen, dass der Endpreis der Reise, sowohl nach oben als auch nach unten, in der strikten Höhe der genannten Preisschwankungen revidiert wird. Diese Änderungen werden dem Reisenden schriftlich mitgeteilt. In keinem Fall darf der Reisepreis in den 20 Tagen unmittelbar vor dem Abreisedatum nach oben korrigiert werden. Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Reisepreises, kann der Reisende den Vertrag kündigen.

6.4. Bezahlung.

Beim Ausfüllen des Reservierungsformulars ist keine Anzahlung erforderlich, es sei denn, die Reise wurde bestätigt.
Wenn die Reise bestätigt wird, weil die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, wird die erste Zahlung von 30% des Gesamtbetrags der Reise verlangt. Diese Kaution ist dazu bestimmt, die wichtigsten Fixkosten zu decken, die durch die Buchung entstehen, wie z.B. den Motorrad-Transport per LKW oder die Reservierung von Flugtickets. 180 Tage vor Reisebeginn muss der Reisende 80% des Gesamtreisepreises bezahlt haben. Die restlichen 20 % müssen spätestens 90 Tage vor Beginn der Reise bezahlt werden. Wird der Gesamtpreis der Reise nicht zu den angegebenen Terminen bezahlt, wird davon ausgegangen, dass der Reisende die beantragte Reise storniert, wobei die in Klausel 7 genannten Bedingungen gelten.

6.5. Stornierung der Reise durch den Veranstalter. Stornierungsfrist.

Der Veranstalter kann den Vertrag kündigen und dem Reisenden alle von ihm geleisteten Zahlungen zurückerstatten, ist jedoch nicht für eine zusätzliche Entschädigung verantwortlich, wenn: (a) die Anzahl der für die Pauschalreise angemeldeten Personen unter der im Vertrag festgelegten Mindestanzahl liegt und der Veranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, die spätestens:
1. sechzig Kalendertage vor Beginn der Pauschalreise für Reisen von mehr als sechs Tagen Dauer,
2. dreißig Kalendertage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von zwei bis sechs Tagen,
3. sieben Kalendertage vor Beginn der Pauschalreise Reise bei Reisen von weniger als zwei Tagen Dauer oder (b) der Veranstalter durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert wird und der Reisende über die Annullierung unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise informiert wird. Der Veranstalter hat dem Reisenden die in den vorstehenden Absätzen geforderten Erstattungen unverzüglich und spätestens vierzehn Kalendertage nach der Benachrichtigung zu leisten.

7.  Rücktrittsrecht des Reisenden.

Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise jederzeit zurücktreten, muss dieses jedoch vor Beginn mitteilen. Bei Stornierung durch den Reisenden werden folgende Entschädigungspauschalen festgelegt:

Gesamtzahl der Tage vor Tourantritt Stornierungsgebühren pro Person für den Fall, dass die Reise bestätigt wurde
Mehr als 180 Tage Der Preis des Fluges + 5% Verwaltungsgebühren
180 – 90 Tage 75% des Tourpreises
89 – 60 Tage 90% des Tourpreises
Weniger als 60 Tage vor Tourantritt Keine Rückerstattung

Die vereinbarten Stornogebühren finden keine Anwendung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung des Pauschalangebots oder die Beförderung von Reisenden zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen, jedoch nicht auf eine zusätzliche Entschädigung.

8.  Übertragung des Pauschalreisevertrags.

Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt und für die Pauschalreise geeignet ist, übertragen, sofern er dies mindestens sieben Kalendertage vor Beginn der Reise mitteilt. Beide sind gemeinsam für die Höhe des vereinbarten Preises sowie für Provisionen, Zuschläge oder andere zusätzliche Kosten, die sich aus der Übertragung ergeben, verantwortlich. Der Veranstalter informiert den Übertragenden über die tatsächlichen Kosten der Übertragung. Diese Kosten müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die Kosten übersteigen, die dem Veranstalter aufgrund der Übertragung tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Übertragenden auf Verlangen des Reisenden innerhalb einer angemessenen Frist einen Nachweis über die Provisionen, Zuschläge oder sonstigen Mehrkosten zu erbringen, die sich aus der Übertragung des Vertrages ergeben.

9.  Änderungen vor Beginn der Pauschalreise.

Die Reiseleistung der Pauschalreise wird in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen beiden Parteien durchgeführt und kann in den folgenden Fällen geändert werden:

a) es notwendig ist, den Preis wie in Absatz 6.3 dargelegt zu überprüfen.
b) die Änderung unbedeutend ist, zu der der RIS berechtigt ist.
c) es notwendig ist, eines der Hauptmerkmale der vorvertraglichen Informationen wesentlich zu ändern.
d) es nicht möglich ist, die zuvor akzeptierten besonderen Bedürfnisse des Reisenden zu erfüllen.
e) es notwendig ist den Preis um mehr als 8% zu ändern.
In den unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Fällen kann der Reisende die vorgeschlagene Änderung, wenn möglich eine Ersatzreise von gleichwertiger oder höherer Qualität akzeptieren oder den Vertrag ohne Gebühren kündigen.
Jede Änderung wird dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt, unter Angabe der vorgeschlagenen Änderung, der Frist für seine Antwort und mit dem Hinweis, dass die Nichtbeantwortung bedeutet, dass der Reisende sich für eine Gebühren freie Kündigung entscheidet, sowie gegebenenfalls das angebotene Ersatzpauschalreise, dessen Preis und die entsprechende Rückerstattung.
Entscheidet sich der Reisende, den Vertrag zu kündigen, erfolgt die Rückerstattung des Preises innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe dieser Option, unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung für Verluste oder Schäden, die er als Folge der Kündigung erleidet und nachweisen kann.

10.  Vertragserfüllung.

Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht wie im Pauschalreisevertrag vereinbart erbracht werden, so bietet der Veranstalter ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden geeignete alternative Vorkehrungen für die Fortsetzung der Pauschalreise an, wenn möglich von gleicher oder höherer Qualität als die im Vertrag festgelegten, auch wenn die Rückkehr des Reisenden zum Abreiseort nicht wie vereinbart erfolgt. Führen die vorgeschlagenen Alternativvorkehrungen zu einer Pauschalreise von geringerer Qualität als im Vertrag vorgesehen, so gewährt der Veranstalter oder gegebenenfalls der Vermittler dem Reisenden eine angemessene Preisermäßigung.
Der Reisenede kann die vorgeschlagenen Alternativvorkehrungen ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten vergleichbar sind oder wenn die gewährte Preisermäßigung unangemessen ist.

11.  Nichtkonformität.

Die Leistungen der Pauschalreise gelten als vertragsgemäß erbracht, es sei denn, der Reisende gibt etwas anderes an; in diesem Fall hat er den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten. Dazu muss er diesen eine angemessene Frist einräumen, um ihnen die Wiedergutmachung des Schadens zu ermöglichen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Reisende von der Weigerung des Veranstalters oder Vermittlers, Abhilfe zu schaffen, Kenntnis hat oder in Fällen, in denen eine sofortige Abhilfe erforderlich ist. Ist die eingeräumte Frist abgelaufen, ohne dass der Veranstalter oder Vermittler Abhilfe geschaffen hat, kann der Reisende dies selbst tun und die Erstattung der notwendigen Auslagen verlangen.
Der Veranstalter oder Vermittler, je nach den Umständen des Falles muss :
a) Die Vertragswidrigkeit beheben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, wobei die Schwere der Vertragswidrigkeit und der Wert der betreffenden Reiseleistungen zu berücksichtigen sind.
b) Den Preis für den Zeitraum, in dem die Vertragswidrigkeit aufgetreten ist, angemessen zu ermäßigen, es sei denn, der Veranstalter oder der Vermittler weist nach, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzuschreiben ist.
c) Entschädigung für Verluste oder Schäden, die dem Reisenden infolge einer Vertragswidrigkeit entstehen, ohne unangemessene Verzögerung, es sei denn, sie sind dem Reisenden oder einem Dritten zuzuschreiben, der mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht in Verbindung steht und der unvorhersehbar oder unvermeidbar ist oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Die vom Veranstalter zu leistende Schadenersatzleistung wird durch die Grenzen beschränkt, die für die in der Pauschalreise enthaltenen Reisedienstleister gelten.
1) Verordnung (EU) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2010 die gemeinsame Regeln für die Entschädigung und Unterstützung von Fluggästen im Falle der Verweigerung des Einsteigens und der Annullierung oder der langen Verspätung von Flügen festlegt, und die Verordnung (CEE) Nr. 295/91 wird aufgehoben.
2) Verordnung (EU) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste.
3) Verordnung (EU) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Haftung von Personenbeförderern auf dem Seeweg im Falle eines Unfalls.
4) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
5) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
6) Internationale Konventionen.
Die Ausgleichszahlungen oder Preisnachlässe, die gemäß dem Königlichen Gesetzesdekret 1/2007 und den vorhergehenden Verordnungen und gegebenenfalls den geltenden internationalen Abkommen gewährt werden, werden voneinander abgezogen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Der Reisende ist verpflichtet, die erforderlichen und/oder angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu versuchen, den Schaden zu mindern, der durch die Nichtausführung oder mangelhafte Ausführung des Vertrags entstehen kann, um eine Verschlimmerung des Vertrags zu verhindern. Der Reisende haftet für alle Schäden, die sich aus der Unterlassung solcher Maßnahmen ergeben.

12.  Reiseunterstützung.

Der Veranstalter muss dem Reisenden, der sich in Schwierigkeiten befindet, ohne unangemessene Verzögerung geeignete Hilfe leisten, insbesondere durch: Bereitstellung entsprechender Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und konsularischen Beistand sowie Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikation und Hilfe bei der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten. Der Veranstalter kann eine angemessene Gebühr für diese Hilfeleistung verlangen, wenn die Schwierigkeit vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit seitens des Reisenden entsteht. Eine solche Gebühr darf in keinem Fall die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

13.  Besonderheiten der Pauschalreiseleistung.

13.1. Flugreisen. Ankunft am Flughafen.

Im Falle von Flugreisen muss die Ankunft am Flughafen mindestens zwei Stunden vor der offiziellen Abflugzeit erfolgen. In jedem Fall sind die besonderen Empfehlungen, die in den bei der Vertragsunterzeichnung vorgelegten Reisedokumenten angegeben sind, strikt zu befolgen.

13.2. Hotels.

Die Qualität und der Inhalt der vom Hotel erbrachten Dienstleistungen werden von der offiziellen Touristenkategorie, falls vorhanden, bestimmt, die von der zuständigen Stelle des Landes zugewiesen wird.

13.3. Transport von Motorrädern (nur wenn im Vorschlag enthalten)

RIS ist verantwortlich zur sicheren Befestigung der Motorräder der Teilnehmer in den Transportmitteln, sowie auch für die Lkw-Be- und -Entladung und beim Transport der Motorräder zu Beginn und am Ende der Touren.
Wir empfehlen Ihnen auch dringend eine Vollversicherung für den Transport Ihres Motorrads zum spanischen Zielpunkt und zurück abzuschließen. Dieser Versicherungsschutz umfasst jegliche Schäden an Ihrem Motorrad ( Verkratzungen, Verbeulungen, Raub, Brant) während des Transports. Die Kosten dieser Versicherung ist nicht im Tourpreis inkludiert, sie richten sich nach dem Warenwert jedes einzelnen Bikes und beträgt 2,8 promille des selbigen.

13.4. Versicherung für den Reisenden und Motorrad

Wir empfehlen unseren Kunden eine persönliche Reise und Unfallversicherung abzuschließen. Dies ist erforderlich für eine eventuell Notwendige Rückführung des Teilnehmers einschließlich der Motorräder im Falle von Krankheit, Unfall oder eines akuten medizinischen Notfalles. Falls Sie über eine bestehende Versicherung verfügen, raten wir, erkundigen Sie sich ob Ihre Versicherungsgesellschaft Ihr Motorrad zum Ladepunkt des LKWs bringen würde, auch wenn dieses nicht beschädigt wäre, falls Sie es selber nicht fahren könnten. Diese Leistung ist bei vielen Versicherungen nicht inkludiert!
Wir empfehlen Ihnen dringend eine Reiseversicherung abzuschließen, die Reiseabbruch und Reiserücktritt mit einschließt im Falle eines Unfalls, Krankheit oder Abbruch vor der Abfahrt.
Die Versicherung von RIS deckt keine Schäden an den Motorrädern der Teilnehmer während der Tour ab.
Die von RIS angebotene Assistenzversicherung beinhaltet keine Unfälle auf dem Motorrad, da dies als riskante Aktivität angesehen wird.

14.  Pässe, Visa und Dokumente.

Der Reiseveranstalter gibt dem Reisenden allgemeine Informationen über Pass- und Visabestimmungen, einschließlich der etwa erforderlichen Zeit für die Visabeschaffung, sowie Informationen über die gesundheitlichen Formalitäten für die Reise und den Aufenthalt im Zielland. Wird die Visumerteilung von einer Behörde aus besonderen Gründen des Reisenden abgelehnt oder wird seine Einreise in das Land wegen nicht vorhandenen verlangten Anforderungen, durch Mängel in den verlangten Unterlagen oder dadurch, dass er nicht der Beförderer derselben ist Verweigert, lehnt der Veranstalter jede Verantwortung ab. Alle anfallenden Kosten werden in diesem Fall vom Reisenden getragen. Die Bedingungen und Regeln für den freiwilligen Rücktritt von Leistungen werden unter diesen Umständen angewendet.

15.  Verjährung der aus dem Vertrag abgeleiteten Handlungen.

Die Verjährungsfrist der in Buch IV des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 vom 16. November 2007 anerkannten Rechte, mit dem der umgeschriebene Text des Allgemeinen Gesetzes zur Verteidigung der Verbraucher und Nutzer und anderer ergänzender Gesetze genehmigt wird, beträgt zwei Jahre, gemäß Artikel 169 des genannten Gesetzestextes.

16.  Anwendbares Recht.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden unterliegt dem spanischen allgemeinen Recht.

17.  Beilegung von Streitigkeiten.

Der Reisende kann beim Veranstalter und gegebenenfalls beim Vermittler schriftliche Beschwerden über die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrages einreichen.

Sobald die Beschwerde eingegangen ist, wird der Veranstalter so schnell wie möglich im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung darauf antworten.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Madrid. Spanien.

18.  Änderungen.

Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen können ganz oder teilweise einseitig durch den Veranstalter geändert werden. Für die Pauschalreise gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bedingungen.

19.  Bildrechte.

Die auf den Touren von RIS angefertigten Fotos und Videos sind urheberrechtliches Eigentum von RIS. RIS ist berechtigt, dieses Material für Werbezwecke zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer darauf zu erkennen ist, ohne dass dafür Kosten für RIS gegenüber dem Teilnehmer entstehen. Teilnehmer die Fotos an RIS vorlegen stimmen zu dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

20.  Gepäck.

RIS übernimmt keine Verantwortung für Schäden, Verluste oder Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck der Tourteilnehmer. Die Übergabe des Reisegepäcks an RIS für den täglichen Transport findet auf eigene Gefahr des Teilnehmers statt. Es wird empfohlen eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.

21.  Klimatologie.

RIS bemüht sich, die Tourtermine so zu legen, dass die Wetterbedingungen für eine Motorradtour im jeweiligen Tourgebiet möglichst günstig sind. Zahlreiche Touren durchqueren Gebiete in denen die Wetterbedingungen sich ohne Vorwarnung ändern können. RIS trägt für eventuell eintretende Schlechtwetterbedingungen keine Verantwortung, insofern hat der Teilnehmer keinerlei Anspruch auf Erstattung des Tourpreises.

22.  Allergien und Diäten.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ernährungsvorschriften befolgen.

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